§ 131m WiPrO - Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der Vorlage oder Anforderung von
- 1.Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
- 2.Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
- 3.Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.Führungszeugnissen
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1).