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§ 131m WiPrO - Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der Vorlage oder Anforderung von

  1. 1.
    Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
  2. 2.
    Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
  3. 3.
    Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
  4. 4.
    Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1).