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  • ab 01.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 LBesG M-V - Dienstlicher Wohnsitz

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Dienstlicher Wohnsitz von Berechtigten nach § 1 ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  1. 1.

    den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der nach § 1 berechtigten Person ist,

  2. 2.

    den Ort, in dem die nach § 1 berechtigte Person mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

  3. 3.

    einen Ort im Inland, wenn die nach § 1 berechtigte Person im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.