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  • ab 01.02.1992 (aktuelle Fassung)

§ 8 AG VwGO LSA - Beteiligungsfähigkeit von Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO LSA).
Amtliche Abkürzung
AG VwGO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
34.2

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.