§ 8 AG VwGO LSA - Beteiligungsfähigkeit von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO LSA).
- Amtliche Abkürzung
- AG VwGO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 34.2
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.