§ 8 BbgArchG - Partnerschaften (1)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 932-1
(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, die mindestens eine Architektin oder einen Architekten als Partner hat, ist in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung haben die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigten Partner. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. § 2 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Berufsausübung als Architektin oder Architekt in der Partnerschaft ist davon abhängig, dass die für diese geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.
(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich oder die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Beschäftigten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften und darüber hinaus fünf Jahre nach der Löschung aus diesem Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung kann durch den Partnerschaftsvertrag auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, so ist sie in das Verzeichnis der Partnerschaften nach Absatz 1 einzutragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Brandenburgische Architektenkammer.
(4) Die Höhe der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt 1.500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
(5) Die Eintragung ist zu versagen, wenn in der Person eines Partners oder eines Geschäftsführenden ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 oder 2 vorliegt.
(6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Partnerschaft aufgelöst ist oder die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Im Übrigen ist § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.