§ 21 SächsDO - Zustellungen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Entscheidungen und Verfügungen im Disziplinarverfahren werden nur zugestellt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; andere Mitteilungen ergehen formlos.
(2) Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362).
(3) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.
(4) Schriftstücke, deren Zustellung an den Beamten vorgeschrieben ist, sind an dessen Stelle einem nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidiger stets, einem gewählten Verteidiger dann zuzustellen, wenn die Vertretung angezeigt worden ist.