§ 96 HochSchG - Besondere wissenschaftliche Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Die Hochschule kann mit Zustimmung des Senats und des jeweiligen Trägers Einrichtungen außerhalb der Hochschule die Eigenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule verleihen, wenn sie den an eine solche Einrichtung auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der hochschulischen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Einzelheiten regelt eine zwischen der Hochschule und dem Träger der Einrichtung zu treffende Vereinbarung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Einrichtung in ihrer Eigenschaft gemäß Satz 1 übertragen werden, gelten die Satzungen der Hochschule. Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung in dieser Eigenschaft sind Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule.