§ 5 UIG NRW - Kosten (Gebühren und Auslagen)
Bibliographie
- Titel
- Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UIG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarzweiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3-Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form.
(3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(4) Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung.
(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Kostenansätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.