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§ 33 BPolLV - Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Amtliche Abkürzung
BPolLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-6-1

Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen

  • die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,
  • die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.