§ 33 BPolLV - Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
- Amtliche Abkürzung
- BPolLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-6-1
Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen
- die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,
- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.