§ 122 SächsDO - Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich der Disziplinarordnung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Die Disziplinarordnung findet entsprechend Anwendung auch auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, solange der Freistaat Sachsen eine Gemeinde, ein Landkreis, eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine an ihre Stelle tretende Versorgungskasse die Versorgungsbezüge trägt.