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§ 1 BbgSchlG - Sachlicher Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-2

(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

  1. 1.
    (aufgehoben)
  2. 2.
    in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches, eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie nach dem im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;
  3. 3.
    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Klagen nach den §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind;
  2. 2.
    Streitigkeiten in Familiensachen;
  3. 3.
    Wiederaufnahmeverfahren;
  4. 4.
    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden;
  5. 5.
    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist;
  6. 6.
    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen; insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung;
  7. 7.
    vermögensrechtliche Ansprüche, die im Strafverfahren gemäß den §§ 103 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind.

(3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.