§ 1 BbgSchlG - Sachlicher Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-2
(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
- 1.
(aufgehoben)
- 2.
in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wegen Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach dem im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;
- 3.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind;
- 2.
Streitigkeiten in Familiensachen;
- 3.
Wiederaufnahmeverfahren;
- 4.
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden;
- 5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist;
- 6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen; insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung;
- 7.
vermögensrechtliche Ansprüche, die im Strafverfahren gemäß den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind.
(3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).