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§ 21 BestG - Zeitpunkt der Bestattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die zuständige Behörde kann auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Frist für die Bestattung anordnen.

(2) Die Aschen verstorbener Personen sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beizusetzen.