§ 21 BestGZeitpunkt der Bestattung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden, sofern nicht die zuständige Behörde auf Grund des Bundes-Seuchengesetzes eine vorzeitige Bestattung anordnet.