Versionsverlauf

§ 21 BestGZeitpunkt der Bestattung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden, sofern nicht die zuständige Behörde auf Grund des Bundes-Seuchengesetzes eine vorzeitige Bestattung anordnet.