§ 5 BErzGG - Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Amtliche Abkürzung
BErzGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-3

(1) 1Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des

  1. 1.
    12. Lebensmonats 460 Euro (Budget),
  2. 2.
    24. Lebensmonats 307 Euro.

2Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist oder war, entfällt das Budget. 3Der nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 920 Euro ist zu erstatten. 4Die Entscheidung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. 5Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.

(2) 1In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51.130 Euro und bei anderen Berechtigten 38.350 Euro übersteigt. 2Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.470 Euro und bei anderen Berechtigten 13.498 Euro übersteigt. 3Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um 2.454 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. 4Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. 5Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. 6Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens.

(4) 1Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. 2Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro wird nicht gezahlt. 3Auszuzahlende Beträge sind auf Euro zu runden und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von 2.454 Euro

  1. 1.
    für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 2.797 Euro,
  2. 2.
    für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 3.140 Euro.