§ 5 BErzGG - Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Amtliche Abkürzung
BErzGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-3

(1) 1Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des

  1. 1.
    12. Lebensmonats 900 Deutsche Mark (Budget),
  2. 2.
    24. Lebensmonats 600 Deutsche Mark.

2Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist oder war, entfällt das Budget. 3Der nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 1.800 Deutsche Mark ist zu erstatten. 4Die Entscheidung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. 5Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.

(2) 1In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 100.000 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 75.000 Deutsche Mark übersteigt. 2Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 32.200 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 26.400 Deutsche Mark übersteigt. 3Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um 4.800 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. 4Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. 5Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nichtdauernd getrennt leben.

(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens.

(4) 1Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. 3Ein Betrag von monatlich weniger als 20 Deutsche Mark wird nicht gewährt. 4Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben.

(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von 4.800 Deutsche Mark

  1. 1.
    für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 5.470 Deutsche Mark,
  2. 2.
    für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 6.140 Deutsche Mark.