§ 39 BbgNatSchAG - Verstöße gegen Bestimmungen der Naturschutzgesetze (zu § 69 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNatSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 791-3
(1) Über die Bestimmung in § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus handelt auch ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in einem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können,
- 2.
entgegen § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in einem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
- 3.
entgegen § 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können,
- 4.
entgegen § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,
- 5.
- 6.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Allee beseitigt, zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
- 7.
entgegen § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 18 Absatz 1 genanntes gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
- 8.
einem der Verbote zum Schutz der Horststandorte nach § 19 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 9.
- 10.
entgegen § 22 Absatz 3 auf Sport- und Lehrpfaden oder auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt oder auf Sport- und Lehrpfaden, auf Wegen und Pfaden oder auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen fährt,
- 11.
entgegen § 22 Absatz 4 in der freien Landschaft ein Zelt oder eine sonstige bewegliche Unterkunft (Wohnwagen) aufstellt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder
- 2.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.