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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 ÖPNVG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
922-3

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der öffentliche Personennahverkehr gliedert sich in den Schienenpersonennahverkehr und den Straßenpersonennahverkehr.

(2) Schienenpersonennahverkehr ist der

  1. 1.

    auf einer Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), oder

  2. 2.

    mit Straßenbahnen oder ähnlichen Bahnen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), betriebene Verkehr.

Hierzu zählen nicht die Museums- und Touristikeisenbahnen sowie der Draisinenbetrieb.

(3) Straßenpersonennahverkehr ist der mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes betriebene Verkehr. Hierzu zählt auch derjenige Verkehr, der eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.