§ 61 PAO - Recht zur Ablehnung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9424-5-1
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
- 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
- 3.wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.