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§ 61 PAO - Recht zur Ablehnung der Wahl

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9424-5-1

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,

  1. 1.
    wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
  3. 3.
    wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.