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§ 30 LbV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Amtliche Abkürzung
LbV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-2-1-2-F

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. 2.
    den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist

    und
  3. 3.
    die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Ausleseverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

Art. 24 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer

  1. 1.
    den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
  2. 2.
    die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung oder
  3. 3.
    die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder
  4. 4.
    eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung

nachweist. Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.