§ 30 LbV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist
und - 3.die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Ausleseverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.
Art. 24 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer
- 1.den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
- 2.die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung oder
- 3.die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder
- 4.eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung
nachweist. Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.