Versionsverlauf


  • ab 12.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 36 GKGBbg - Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
Amtliche Abkürzung
GKGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-2

Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.