§ 24 HmbStPlVVO - In das Dialogorientierte Serviceverfahren einbezogene Studiengänge und Anwendung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbStPlVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-6-1
(1) Dieser Abschnitt regelt die Teilnahme staatlicher Hochschulen am DoSV der Stiftung nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung sowie nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 den Ablauf dieses Verfahrens für die teilnehmenden Hochschulen und die Bewerberinnen und Bewerber um Studienplätze des ersten Fachsemesters. Die in das DoSV einbezogenen Studiengänge ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten für das Bewerbungs-, Auswahl- und Zulassungsverfahren die auf Grund von § 10 HZG und für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund von § 111 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Hochschulen.