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  • ab 01.01.1998 (außer Kraft)

§ 25 SächsNRG - Ableitung des Niederschlagswassers

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn übertritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).