SächsNRG 1997,SN - Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2

Vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582)

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).

Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Nachbar und Eigentümer1
Nachbarliche Rücksicht2
Verhältnis zu anderen Vorschriften3
Zweiter Abschnitt
Einfriedungen
Einfriedungsrecht4
Kosten5
Kostentragungspflicht des Störers6
Abstand von der Grenze7
(weggefallen)8
Dritter Abschnitt
Grenzabstände für Pflanzen
Grenzabstände für Bäume und Sträucher9
Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken10
Grenzabstände im Weinbau11
Ausnahmen12
Bestimmung des Abstandes13
Anspruch auf Beseitigung14
(weggefallen)15
Bestandsschutz16
Vierter Abschnitt
Bodenerhöhungen und Aufschichtungen
Bodenerhöhungen17
Grenzabstand von Aufschichtungen18
Fünfter Abschnitt
Duldung von Leitungen
Duldungspflicht19
Unterhaltung der Leitungen20
Betretungsrecht21
Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen22
Anschluss an andere Leitungen23
Sechster Abschnitt
Sonstige Nachbarschaftsrechte
Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht24
Ableitung des Niederschlagswassers25
Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen26
Siebenter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Anzeigepflicht27
Schadensersatz28
Entschädigung29
(weggefallen)30
Verjährung31
Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen32
Überleitungsvorschrift32a
Außer-Kraft-Treten von Bestimmungen33
In-Kraft-Treten34

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SächsNRG - Nachbar und Eigentümer

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.

(2) An die Stelle des Eigentümers oder Nachbarn treten

  1. 1.
    der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und
  2. 2.
    der Nutzer auf Grund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen (Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRÄndG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).

§ 2 SächsNRG - Nachbarliche Rücksicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2

Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Eigentümers oder Nachbarn ausgeübt werden. Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).

§ 3 SächsNRG - Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2

Die §§ 4 bis 30 gelten nur, soweit der Eigentümer und der Nachbar keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vereinbarungen binden den Rechtsnachfolger nur im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder soweit die sich aus ihnen ergebenden Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).