Art. 8d BayRiG - Zuständigkeit, Hinweispflicht

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Die Entscheidungen nach den Art. 8 bis 8c trifft die Oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Bei der Beantragung einer Freistellung nach den Art. 8 bis 8c sind die Richter auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.