Art. 8d BayRiG - Zuständigkeit, Hinweispflicht
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die Entscheidungen nach den Art. 8 bis 8c trifft die Oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(2) Bei der Beantragung einer Freistellung nach den Art. 8 bis 8c sind die Richter auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.