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§ 87 LRiG - Übergangsvorschrift zu § 18

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

§ 18 findet auch Anwendung, wenn die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bereits vor dem 25. Oktober 2019 erloschen oder eine Stellvertretung ausgeschieden ist und eine Ersatzwahl bis dahin noch nicht erfolgt ist.