§ 87 LRiG - Übergangsvorschrift zu § 18
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
§ 18 findet auch Anwendung, wenn die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bereits vor dem 25. Oktober 2019 erloschen oder eine Stellvertretung ausgeschieden ist und eine Ersatzwahl bis dahin noch nicht erfolgt ist.