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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 21 BremWG - Gewässerrandstreifen
(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer

  1. 1.

    innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,

  2. 2.

    im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.

(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.

(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.