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§ 21 BüWG - Wahlschein

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Amtliche Abkürzung
BüWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

Wahlberechtigte, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen sind oder deren Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis entstanden ist, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.