§ 21 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Wahlberechtigte, die verhindert sind, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.