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§ 21 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

Wahlberechtigte, die verhindert sind, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.