§ 67a SBG - Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Zur Gewährung von Beihilfen können sich die obersten Dienstbehörden des Landes im Wege der Organleihe einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bedienen. Die Organleihe erstreckt sich auf
- 1.
die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen nach § 67,
- 2.
die Entscheidung über Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte,
- 3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76, soweit es sich dabei um Beihilfeleistungen handelt, und
- 4.
die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren.
(2) Der Einrichtung des öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der Einrichtung des öffentlichen Rechts für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist.
(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.