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Anlage 8 SGB VI - Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6
ZeitraumRentenversicherung der ArbeiterRentenversicherung der Angestellten
Arbeiter*)Arbeiterinnen**)Angestellte
in der Gruppe
12312männlichweiblich
01.01.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
01.01.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
01.01.1907-31.07.1921VVIVIIIIIIEC
01.08.1921-30.09.1921VVIVIIIIII--
01.01.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
01.01.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
01.01.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
01.01.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
01.01.1939-28./30.06.1942VIIVIVVIVDC
19422.1241.8241.5001.4281.1762.6041.776
19432.1601.8601.5361.4401.1882.6281.788
19442.1601.8601.5481.4521.2002.6041.764
19451.8721.6081.3681.2721.0682.0281.368
19461.9921.7161.4521.3081.1162.0161.332
19472.0881.7881.5361.3441.1522.0881.380
19482.4242.0761.7761.5841.3442.5441.668
19492.9162.5082.1241.8961.6203.2642.136
19502.9762.5562.1241.9921.6683.6122.604
19513.3962.9162.4122.2801.9084.0922.940
19523.6723.1562.5922.4602.0524.3803.156
19533.8283.3002.6882.5682.1004.5843.324
19543.9723.4202.7722.6642.1484.7403.456
19554.3083.7082.9762.8442.3284.8483.528
19564.5963.9483.1443.0482.4845.1243.744
Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
01.01.1891-31.12.1899IVIII
01.01.1900-31.12.1906IVIII
01.01.1907-31.12.1912IVIII
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter**) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1Gruppe 1
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbstständig ausführen.Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
Gehilfin
LandwirtschaftsmeisterWirtschafterin
Melkermeister und AlleinmelkerVorarbeiterin
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und WeinbauberufeSpezialarbeiterin
HandwerksmeisterLandarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Haumeister.Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung.
Gruppe 2Gruppe 2
Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
landwirtschaftlicher GehilfeLandarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und WeinbauberufeHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"Hilfsarbeiterin
Treckerfahrer (früher Gespannführer)angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Kraftfahrerungelernte Waldarbeiterin.
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung.
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter.