*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter | **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter |
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Gruppe 1 | Gruppe 1 |
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Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbstständig ausführen. | Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden. |
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Hierzu gehören u.a.: | Hierzu gehören u.a.: |
| | Gehilfin |
| Landwirtschaftsmeister | | Wirtschafterin |
| Melkermeister und Alleinmelker | | Vorarbeiterin |
| Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe | | Spezialarbeiterin |
| Handwerksmeister | | Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung |
| Haumeister. | | Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung |
| | angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung. |
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Gruppe 2 | Gruppe 2 |
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Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden. | Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind. |
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Hierzu gehören u.a.: | Hierzu gehören u.a.: |
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| landwirtschaftlicher Gehilfe | | Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung |
| Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe | | Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung |
| Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" | | Hilfsarbeiterin |
| Treckerfahrer (früher Gespannführer) | | angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung |
| Kraftfahrer | | ungelernte Waldarbeiterin. |
| Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung | |
| Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung. | |
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Gruppe 3 | |
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Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind. | |
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Hierzu gehören u.a.: | |
| Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung | |
| Hilfsarbeiter | |
| angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung | |
| ungelernter Waldarbeiter. | |