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Anlage 8 SGB VI - Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Anlage 8

Rentenversicherung der ArbeiterRentenversicherung der Angestellten
ZeitraumArbeiter (xref1)Arbeiterinnen (xref2)Angestellte
in der Gruppe
12312männlichweiblich
01.01.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
01.01.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
01.01.1907-31.07.1921VVIVIIIIIIEC
01.08.1921-30.09.1921VVIVIIIIII--
01.01.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
01.01.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
01.01.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
01.01.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
01.01.1939-28./30.06.1942VIIVIVVIVDC
19422.1241.8241.5001.4281.1762.6041.776
19432.1601.8601.5361.4401.1882.6281.788
19442.1601.8601.5481.4521.2002.6041.764
19451.8721.6081.3681.2721.0682.0281.368
19461.9921.7161.4521.3081.1162.0161.332
19472.0881.7881.5361.3441.1522.0881.380
19482.4242.0761.7761.5841.3442.5441.668
19492.9162.5082.1241.8961.6203.2642.136
19502.9762.5562.1241.9921.6683.6122.604
19513.3962.9162.4122.2801.9084.0922.940
19523.6723.1562.5922.4602.0524.3803.156
19533.8283.3002.6882.5682.1004.5843.324
19543.9723.4202.7722.6642.1484.7403.456
19554.3083.7082.9762.8442.8444.8483.528
19564.5963.9483.1443.0482.4845.1243.744
Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
01.01.1891-31.12.1899IVII
01.01.1900-31.12.1906IVIII
01.01.1907-31.12.1912VIII

Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1

Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.

Hierzu gehören u.a.:

  1. Landwirtschaftsmeister

    Melkermeister und Alleinmelker

    Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe

    Handwerksmeister

    Haumeister

Gruppe 2

Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.

Hierzu gehören u.a.:

  1. landwirtschaftlicher Gehilfe

    Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe

    Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"

    Treckerfahrer (früher Gespannführer)

    Kraftfahrer

    Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

    Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Gruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.

Hierzu gehören u.a.:

  1. Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

    Hilfsarbeiter

    angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

    ungelernter Waldarbeiter

Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1

Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.

Hierzu gehören u.a.:

  1. Gehilfin

    Wirtschafterin

    Vorarbeiterin

    Spezialarbeiterin

    Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

    Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

    angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Gruppe 2

Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.

Hierzu gehören u.a.:

  1. Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

    Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

    Hilfsarbeiterin

    angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

    ungelernte Waldarbeiterin