§ 14a KHG LSA - Krankenhaushygiene
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere
- 1.Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
- 2.Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,
- 3.Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.