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§ 14a KHG LSA - Krankenhaushygiene

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
  2. 2.
    Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,
  3. 3.
    Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.