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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 94 BbgHG - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. In dem Anerkennungsbescheid sind der Hauptsitz der Hochschule und weitere Standorte, die Studiengänge und die Abschlussgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule unter Angabe ihres Typs festzulegen. Hauptsitz der Hochschule ist in der Regel der Sitz der Hochschulleitung und strategische Schwerpunkt der Forschung und Lehre. Auf Antrag kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannten Fachhochschulen die Führung der Bezeichnung "Hochschule" gestatten. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 92 Absatz 3 bis 5 dienen.

(2) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 92 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 92 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten Hochschulen, wenn seit der letzten Reakkreditierung mindestens 15 Jahre zurückliegen oder wenn begründeter Anlass besteht, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen unter Beiziehung der gutachterlichen Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zu überprüfen.

(3) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 2 wird von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung oder der staatlich anerkannten Hochschule wirkt bei diesem Verfahren mit. Die Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein. Diese muss mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer staatlich anerkannten Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied. Die Einrichtung oder staatlich anerkannte Hochschule, ihre Trägerin oder ihr Träger, ihre Betreiberin oder ihr Betreiber sowie das Land, welches das Gutachten einholt, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Für Streitfälle richtet die Akkreditierungseinrichtung dazu eine interne Beschwerdestelle ein, die mit mindestens drei externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt ist, und regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. In den Fällen der institutionellen Akkreditierung und Reakkreditierung ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.

(4) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Land, welches das Gutachten einholt, ob die Einrichtung oder staatlich anerkannte Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 92 Absatz 3 oder des § 92 Absatz 4 oder 5 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die Einrichtung oder staatlich anerkannte Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die institutionelle Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.

(5) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Sie nimmt deren Entscheidung aber weder ganz noch teilweise vorweg.

(6) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann auch vor Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts an eine staatlich anerkannte Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 92 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) oder der in § 92 Absatz 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts (Habilitationsrechtsverfahren) einholen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Für die in den Absätzen 2 und 6 genannten Akkreditierungsverfahren werden von der Trägerin oder dem Träger Gebühren und Auslagen zuzüglich etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben. Für die Durchführung der Akkreditierungsverfahren kann ein Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Akkreditierungsverfahren kann von der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.

(8) Zieht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde zur Feststellung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen weiteren externen Sachverstand hinzu, insbesondere zur Absicherung der Hochschule gegen eine vorzeitige Beendigung des Studienbetriebs wegen Insolvenz, so trägt die Trägerin oder der Träger der Einrichtung die Kosten.