§ 53 SächsLKrO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend.
(2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen; entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.