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  • ab 01.06.1996 (außer Kraft)

§ 24 LJagdG 1996 - Wildschutzgebiete und Betretensbeschränkungen zu Gunsten des Wildes (1)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG 1996,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz des Wildes oder bestimmter Wildarten aus wissenschaftlichen oder hegerischen Gründen oder wegen ihrer Bedeutung als Rast- und Nahrungsstätte erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der oberen Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen der Jagdausübung, der wirtschaftlichen Nutzung, des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern oder der Befugnis zum Betreten des Gebiets. Stellt eine hiernach getroffene Anordnung eine Enteignung dar, so ist der Betroffene in Geld angemessen zu entschädigen.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. § 59 Abs. 1, 2, 7 und 9 des Naturschutzgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft

  1. 1.
    zum Schutz der dem Wild als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche,
  2. 2.
    zur Durchführung der Fütterung von Rotwild sowie von gefährdeten oder bedrohten Wildarten unter Beachtung des § 19 Abs. 2 und 3

vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.