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§ 14 LGG - Auftragsvergabe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
218-1

(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von über 50.000 Euro soll bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden, wer sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben nachweisbar angenommen hat.

(2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.