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  • 01.01.2009 - 31.12.2010 (alte Fassung)

Anlage 5 BhVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(1)

(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Behandlungen durch Heilpraktiker

Gemäß § 4 Abs. 1 BhVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Dies gilt auch für Aufwendungen aus einer Behandlung durch einen Heilpraktiker. Entsprechende Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 2 BhVO bis zur Höhe des Mindestsatzes des geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beihilfefähig, jedoch höchstens bis zur Regelspanne des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.

Für die Beurteilung der beihilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen ist das beigefügte Leistungs- bzw. Gebührenverzeichnis heranzuziehen. Die dort in Spalte 4 ausgewiesenen Beträge sind entweder die Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker oder die entsprechenden Höchstbeträge nach der GOÄ für die vergleichbaren Leistungen und stellen damit die Obergrenze der beihilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen dar.

Inhaltsverzeichnis
zu Anlage 5
AAderlass26.2
Aerosolanwendung23
Akupunktur21
Aknepusteln, Entfernung von31.2
Atemtherapie20.1
Attest11
Augenhintergrundspiegelung14.2
Augenvordergrunduntersuchung14.1
Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes3
BBäder, medizinische36
Baunscheidt-Behandlung27.11
Begasung von Extremitäten30.2
Beratung5
Beratung außerhalb der Sprechstunde6
Beratung an Sonn- und Feiertagen8
Beratung bei Nacht7
Bestrahlungen39.1-2
Biersche Stauung27.12
Bindegewebsmassage20.3
Bioelektrische Diagnostik16.3
Blutausstrichdifferenzierung12.10
Blutegelbehandlung27.1
Blutentnahme26.1
Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit12.12
Blutstatus12.7
Blutuntersuchungen, sonstige13
Blutwäsche25.11
Blutzuckerbestimmung12.8
CCantharidenpflasterbehandlung27.8
Carzinochrom-Reaktion12.5
Chemische Untersuchung12.13
Chemische Untersuchung, aufwändig12.14
Chemogramm12.13
Chiropraktik34.1-2
DDiätplan11.3
EEigenblutinjektion24.1
Eigenharninjektion24.2
Einreibungen zur Therapie20.8
EKG14.6-7
Elektroneuraldiagnostik16.1
Elektrophysikalische Methoden39
Elektrobäder37.4-5
Enzymdiagnostik12.14
Erstuntersuchung1
Erythrozytenzählung12.11
FFangopackungen38.1
Fontanellen, Setzen von27.7
GGefäßdoppler-Untersuchung14.10
Grundumsatzbestimmung nach Read14.3
Grundumsatzbestimmung mittels Atmungsuntersuchung14.4
HHämoglobinbestimmung12.9
Harnuntersuchung12.1-4
Hausbesuch9
Hausbesuch als Eilbesuch9.2
Hausbesuch bei Tag9.1
Hausbesuch nachts und sonntags9.3
Hausbesuch, Nebengebühren10
Hautwiderstandsmessung16.4
Heilmagnetische Behandlungen18.1-2
Heißluftbäder37.1-3
Herz-Kreislaufuntersuchungen14.9
Homöopathie, klassische Repert.2
HOT-Behandlung25.11
Hydrotherapeutische Anwendungen36
IInfiltration, paravertebrale28
Infusion25.7-8
Inhalation22
Injektion25
KKirlian-Fotografie15.1
Kneipp‘sche Anwendungen36.4
Krankheitsbescheinigung11.1-2
Kristallographie12.15
Kurplan/Diätplan11.3
LLeukozytenzählung12.11
Lichtbäder39.1-2
Lungenkapazität, Prüfung der14.5
Lymphdrainage20.6
MMagnetfeldtherapie39.10
Massagen20
Medico-mechanische Apparate,20.7
Behandlung mit Mikroskopische Untersuchungen12.13
NNervenpunktmassage20.2
Neuraltherapie25.6
Neurologische Untersuchungen17
OOhrspülung30.1
Osteopathie35.1-6
Oszillogramm-Methoden14.8
Ozoninjektion25.9-10
PParavertebrale Infiltration28
Paraffin-Packungen38.2-3
Pflasterverbände33.2
Photoaufnahmen zur Diagnose15.1-2
Photometrie12.15
Prießnitzpackungen38.4
Psychotherapeutische Behandlungen19.1-8
Pustulieren27.10
QQuaddelbehandlung25.4
RReizstromtherapie39.12
Reiztherapie, Intracutane25.4
Repertorisation, klass. Homöopathie2
Roedersche Behandlung29
SSauerstoffinhalation23
Saugapparate, Behandlung mit27.6
Segmentdiagnostik16.2
Skarifikation der Haut27.2
Sondermassagen20.6
Spirometrische Untersuchungen14.5
Sprachstörungen, Behandlung von19.7
SchSchlenzbäder und -packungen36.1/38.4
Schrägbettbehandlung20.6
Schriftliche Auslassungen11
Schröpfen27.3-4
TTeilmassage20.4
UUltraschallbehandlungen39.13
Untersuchung, eingehende1
Unterwassermassage20.6
Urinuntersuchung12.1-4
V,WVerbände33
Wiederholungsverordnung3
Wundversorgung32

zu Anlage 5

Leistungsübersicht des GebüH und beihilfefähige Höchstbeträge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO

GebüHBhVO
Nr.LeistungsübersichtEuroBeihilfe-
fähiger Höchst-
betrag
Euro
Bemerkungen
12345
1-10Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,30 bis 20,5012,30
2Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie 15,40 bis 41,0015,40
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis 4,503,20GOÄ Nummer 2
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung 16,40 bis 22,0016,40
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung 8,20 bis 20,508,20
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
6Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit17,00 bis 24,5014,80
7Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr19,50 bis 28,5019,50
8Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags15,40 bis 27,0015,40
Anmerkung:
Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Nummer 6 bis 8 kann also nur erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor ihrem Ablauf im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
9Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag21,50 bis 29,5021,50
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)24,00 bis 32,0024,00
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen27,50 bis 36,5027,50
10Nebengebühren für Hausbesuchesiehe § 8 und § 9 GOÄ
Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1für jede angefangene Stunde bei Tagbis 5,505,50
10.2für jede angefangene Stunde bei Nachtbis 10,5010,50
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
10.3durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer
10.5bei Tagbis 1,251,25
10.6bei Nachtbis 2,502,50
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden: bis 0,250,25
Anmerkung:
Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.
Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 10,50 bis 20,5010,50
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten3,60 bis 15,503,60Bescheinigung
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)10,30 bis 20,5010,30
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen10,50 bis 26,009,40
Anmerkung:
Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.
12Chemisch-physikalische Untersuchung
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleichbis 3,103,10
Anmerkung:
Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.)bis 4,604,60
12.4Harnuntersuchung, nur sedimentbis 4,604,60
12.5Carzinochrom-Reaktion (CCR)bis 17,9017,90vgl. § 5 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 BhVO
12.7Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11)bis 18,0012,10
12.8Blutzuckerbestimmungbis 8,002,70
12.9Hämoglobinbestimmungbis 5,504,10
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstrichesbis 7,707,70
12.11Zählung der Leuko- und Erythrozytenbis 5,504,10A = GOÄ-Nummer 3550
1,40B = GOÄ-Nummer 3551
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahmebis 6,004,10
12.13*)Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchungbis 9,506,70
12.14*)Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z.B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung)bis 10,508,10gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig
12.15*)Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchungbis 10,505,40Kristallographie nicht beihilfefähig
*) Anmerkung:
Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Nummer 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.
13Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. 10,50 bis 31,008,10
Anmerkung:
Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
14Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes5,20 bis 10,505,20
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes5,20 bis 10,505,20
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach Nummer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,20 bis 8,005,20nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 erstattungsfähig
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung10,30 bis 26,0010,30
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)10,50 bis 20,508,00
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm26,00 bis 51,5026,00
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 20,50 bis 31,00A 16,00 A - GOÄ-Nummer 650; bis zu 8 Ableitungen
B 20,50B - GOÄ-Nummer 651; ab 9 Ableitungen
14.8Oszillogramm-Methoden5,20 bis 25,505,20
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen10,50 bis 25,509,80
Anmerkung:
Nicht neben Nummer 1 oder 4 berechenbar.
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungenbis 11,3011,80
15Photoaufnahmennicht beihilfefähig: nach § 4 Abs, 3 GOÄ nicht gesondert berechenbar, da Kosten mit der Gebühr der Grundleistung abgegolten sind.
15.1Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken, Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar)5,50 bis 15,500,00
15.2Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet0,00
Anmerkung:
Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.
16Bioenergetische Verfahren
16.1Elektro Neural-Diagnostik10,50 bis 26,000,00nicht beihilfefähig; vgl. Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO
16.2Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a.5,20 bis 20,505,20nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl. § 4 Abs. 2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Nummer 1 und 4 berechenbar
16.3Bioelektrische Funktionsdiagnostik15,50 bis 41,000,00nicht beihilfefähig; vgl. Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO
16.4Flautwiderstandsmessungen5,20 bis 26,005,20nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl. § 4 Abs. 2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Nummer 1 und 4 berechenbar
Anmerkung:
Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
17Neurologische Untersuchungen
17.1Neurologische Untersuchung5,20 bis 26,005,20nicht neben Nummer 1 und 4 berechenbar
Anmerkung:
Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
18-23Spezielle Behandlungen
18Heilmagnetische Behandlungennicht beihilfefähig; vgl. Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO
18.1Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten5,50 bis 10,500,00
18.2Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten8,00 bis 26,000,00
19Psychotherapienicht beihilfefähig; vgl. Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO
19.1Psychotherapie von halbstündiger Dauer15,50 bis 26,000,00
19.2Psychotherapie von 50 - 90 Minuten Dauer26,00 bis 46,000,00
19.3Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes15,50 bis 38,500,00
19.4Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseitebis 15,500,00
19.5Psychologische Exploration mit eingehender Beratung15,50 bis 46,000,00
19.6Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.)15,50 bis 38,500,00
19.7Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung10,50 bis 31,000,00
Anmerkung:
Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
19.8Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose15,50 bis 26,000,00
20Atemtherapie, MassagenBeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren13,00 bis 31,009,00
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a. Spezialnervenmassage8,00 bis 15,506,90
20.3Bindegewebsmassage8,00 bis 20,506,90
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)5,50 bis 10,504,80
20.5Großmassage10,50 bis 18,006,90
20.6Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u.a.)10,50 bis 20,50A 9,90
B 6,90
C 6,90
GOÄ-Nummer 527
GOÄ-Nummer 523
GOÄ-Nummer 516
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten10,50 bis 26,007,40
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut5,50 bis 8,004,80
21Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose10,30 bis 26,0010,30
21.2Moxibustionen, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte5,20 bis 15,505,20soweit nicht nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
22Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden5,50 bis 13,004,00soweit nicht nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
23Aerosole
23.1Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw. Sauerstoffapparat5,20 bis 15,505,20soweit nicht nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
24-30Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahrensoweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
24Eigenblut
24.1Eigenblutinjektion10,30 bis 13,0010,30
24.2Eigenharninjektion5,20 bis 13,005,20
25Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutanbis 5,205,20
25.2Injektion, intramuskulärbis 5,205,20
25.3Injektion, intravenös, intraarteriellbis 7,707,70
25.4intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung7,20 bis 13,007,20
25.5Injektion, intraartikulär5,20 bis 15,505,20
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke7,70 bis 26,007,70
25.7Infusionbis 8,708,70
25.8Dauertropfinfusionbis 12,8012,80
Anmerkung:
Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.
25.9Gasgemischinjektionen (z.B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär7,70 bis 13,007,70soweit nicht nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
25.10Gasgemischinjektionen, intraarteriell13,00 bis 26,0010,80
25.11HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie)26,00 bis 51,500,00nicht beihilfefähig nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO
26Blutentnahmen
26.1Blutentnahmebis 3,603,60
26.2Aderlassbis 12,8012,80
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschließlich Verband10,50 bis 31,005,90
27.2Skarifikation der Haut5,50 bis 10,504,70
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,20 bis 8,005,20
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig10,50 bis 20,505,90
27.5Schröpfkopfmassage einschließl. Gleitmittel5,20 bis 10,505,20
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten10,50 bis 26,005,90
27.7Setzen von Fontanellen5,20 bis 15,505,20
27.8Setzen von Cantharidenblasen5,20 bis 10,505,20
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,20 bis 10,505,20
27.10Anwendung von Pustulantien5,20 bis 10,505,20
27.11Baunscheidtieren10,30 bis 20,5010,30
27.12Biersche Stauung5,20 bis 8,005,20
28Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig7,70 bis 15,507,70
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig10,30 bis 20,5010,30
29Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren8,00 bis 15,505,90
30Sonstiges
30.1Spülung des Ohres8,00 bis 15,506,10
30.2Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff10,30 bis 36,0010,30soweit nicht nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
31-33Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31Abszesse u.a.
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses5,20 bis 13,005,20
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung5,20 bis 10,505,20
32Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde5,20 bis 10,505,20
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde10,30 bis 15,5010,30
33Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal5,20 bis 15,505,20
33.2elastische Stütz- und Pflasterverbände5,20 bis 15,505,20
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband5,20 bis 13,005,20
Anmerkung:
Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung.
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung10,50 bis 18,005,00
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule15,40 bis 19,0015,40
Anmerkung:
Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers7,70 bis 15,507,70
35.2des Schultergelenkes15,40 bis 26,0015,40
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke15,40 bis 26,0015,40
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke5,20 bis 15,505,20
35.5des Daumens5,20 bis 13,005,20
35.6einzelner Finger und Zehen5,20 bis 13,005,20
36-37Hydro- und Elektrotherapiebeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)
36Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades5,20 bis 15,505,20
36.2Leitung eines ansteigendes Teilbades5,50 bis 8,004,90
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)7,70 bis 23,007,70
36.4Kneippsche Güsse5,50 bis 8,004,90
37Elektrische Bäder und Heißluftbäderbeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)
37.1Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm5,50 bis 8,003,50
37.2Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine8,00 bis 10,505,40
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,20 bis 10,505,20
37.4Elektrisches Vierzellenbad8,00 bis 13,004,90
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)7,70 bis 13,007,70
38Spezialpackungenbeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)
38.1Fangopackungen8,00 bis 15,503,70
38.2Paraffinpackungen, örtliche8,00 bis 15,503,70
38.3Paraffinganzpackungen10,50 bis 23,003,70
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen10,50 bis 31,003,70
Anmerkung:
Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
39Elektrophysikalische Heilmethodenbeihilfefähig (außer Nummer 39.10), wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)
39.1einfache oder örtliche Lichtbestrahlung5,50 bis 8,003,30
39.2Ganzbestrahlungen7,70 bis 10,507,70
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)5,50 bis 15,505,10
39.5Anwendung der Influenzmaschine5,50 bis 10,505,10
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)5,50 bis 8,004,20
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen5,20 bis 10,505,20
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten5,50 bis 15,503,90
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung8,00 bis 18,003,90
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten10,50 bis 20,500,00nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)5,50 bis 31,005,10
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator5,50 bis 26,005,10
39.13Ultraschall-Behandlung5,50 bis 15,504,70

(1) Red. Anm.:

Vollzug der Beihilfeverordnung
Erstattung der Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2009 - 2 C 61.08

Vom 28. Juli 2010 (Amtsbl. II S. 638)

Az.: ÖD 2 2260-02/1

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die bestehende Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern auf den Mindestsatz des geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) rechtswidrig ist.
Bis zu einer beihilferechtlichen Neuregelung im Land bitte ich, wie folgt zu verfahren:
Bei noch nicht rechtskräftigen Festsetzungen und bei neuen Anträgen sind Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ohne Begrenzung auf den Mindestsatz des GebüH als beihilfefähig anzuerkennen. Die übrigen Regelungen für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit, insbesondere die Begrenzung durch den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen, bleiben unberührt.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bitte ich, die Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu unterrichten.