§ 41 WeinG - Satzung

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.