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§ 60 SächsDO - Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Fallen einzelne Anschuldigungspunkte für die Disziplinarmaßnahme, die der Beamte zu erwarten hat, nicht ins Gewicht, so kann das Gericht nach Anhörung des Beamten und der Einleitungsbehörde das Verfahren in jeder Lage auf die übrigen Anschuldigungspunkte beschränken. Die Beschränkung ist durch Beschluss auszusprechen, der im Falle des § 58 dem Disziplinargerichtsbescheid vorausgehen muss.