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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 36 LJG - Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen und Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Zeugnisse sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.