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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 35 LJG - Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Handlungen einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einer oder einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung ihres oder seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(2) Die Zuziehung einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.