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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 58 SächsRiG - Versetzungsverfahren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 44 Nummer 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.