§ 73 NKWO - Neuwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Die Aufsichtsbehörde teilt der Wahlleitung und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter den nach § 43 Abs. 2 Satz 3 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit.

(2) 1Die für die Zahl der Abgeordneten maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert.

(3) 1Enthält ein Gebietsänderungsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung keine Regelung darüber, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe der Kommune wahrnimmt, so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahlleitung. 2Sie macht den Namen und die Dienstanschrift öffentlich bekannt.

(4) 1Zu Vorschlägen für die Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz erhalten hat. 2Wird erstmals in einer neu gebildeten oder umgebildeten Samtgemeinde (§§ 100 bis 102 NKomVG) gewählt, so gelten als letzte Wahl im Sinne des Satzes 1

  1. 1.

    im Fall des § 100 NKomVG die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Gemeindewahlen,

  2. 2.

    im Fall des § 101 NKomVG die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Samtgemeindewahlen und

  3. 3.

    in den Fällen des § 102 NKomVG die letzte für die Samtgemeinde durchgeführte Samtgemeindewahl und die letzte für die neu aufgenommene Gemeinde durchgeführte Gemeindewahl.

3Gibt es mehr als sechs gültige Vorschläge, so sind alle Vorschläge zu berücksichtigen und abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKWG mehr als sechs weitere Mitglieder zu berufen.

(5) 1Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt ein Ausschuss, dessen Mitglieder von der Kommunalaufsichtsbehörde auf Vorschlag der nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 berechtigten Parteien und Wählergruppen berufen werden. 2Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Abgeordneten. 3Die Ausschussmitglieder müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein. 4Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele Ausschussmitglieder vorschlagen, wie sie nach § 36 Abs. 2 NKWG Sitze erhalten hätte, wenn man die Stimmen zusammenzählt, die sie bei den letzten Wahlen der Abgeordneten in den Gebieten, die zum neuen Wahlgebiet gehören, erhalten hat. 5Ist für einen Teil des neuen Wahlgebiets die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Abgeordneten nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert. 6Die Stimmen verschiedener Wählergruppen dürfen nur zusammengerechnet werden, wenn bei der letzten Wahl zwischen diesen ein organisatorischer Zusammenhang bestanden hat. 7Die Partei oder Wählergruppe hat zunächst ihre Abgeordneten in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren Ersatzpersonen vorzuschlagen. 8Sind nicht genügend Ersatzpersonen vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet wählbare Personen vorschlagen. 9Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keinen Gebrauch oder schlägt sie weniger Mitglieder vor, als sie vorschlagen darf, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuss unbesetzt. 10Die Aufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen jedes bisherige Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, berücksichtigen. 11Der Ausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. 12Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 13Für seine Arbeit gelten die für den Wahlausschuss maßgebenden Vorschriften.

(6) 1Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt die Vertretung jedes bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. 2Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, so gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt. 3Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gelten für die Samtgemeindewahl

  1. 1.

    bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 100 NKomVG die Vertretungen der Mitgliedsgemeinden,

  2. 2.

    bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 101 NKomVG die Vertretungen der bisherigen Samtgemeinden und

  3. 3.

    bei der Umbildung einer Samtgemeinde nach § 102 NKomVG die Vertretung der bisherigen Samtgemeinde und die der aufgenommenen Gemeinde.

(7) 1Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln sind bei Wahlen für eine neu- oder umgebildete Samtgemeinde abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG in den Fällen des Absatzes 6 Satz 3 die Verhältnisse in den dort jeweils genannten Vertretungen und die daraus ermittelten Gesamtstimmenzahlen maßgeblich.

(8) Wird durch Gebietsänderungsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung aus Anlass der Neu- oder Umbildung einer Samtgemeinde eine Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche getroffen, so gilt diese anstatt der Regelungen in Absatz 5.

(9) § 72 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.