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§ 72 NKWO - Einzelne Neuwahl nach Auflösung einer Vertretung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Die Kommune teilt der Wahlleitung den nach § 43 Abs. 1 Satz 3 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit. 2Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 3Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) Für die einzelne Neuwahl gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.

(4) 1Die vom Landeswahlausschuss für die allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei kann durch Beschluss des Landeswahlausschusses für die einzelne Neuwahl widerrufen werden; § 34 gilt entsprechend. 2Neue Wahlanzeigen sind zulässig. 3Gilt die Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für weitere einzelne Neuwahlen (§ 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 NKWG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 NKWG), so ist dies öffentlich bekannt zu machen.

(5) 1Findet die einzelne Neuwahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde oder in einer Samtgemeinde statt, so richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die im Kreistag oder in der Regionsversammlung vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die sie für die letzte Kreiswahl im Landkreis oder für die letzte Regionswahl in der Region Hannover erhalten haben. 2Diesen Wahlvorschlägen folgen die Wahlvorschläge der sonstigen im bisherigen Rat oder Samtgemeinderat vertretenen Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die sie für die letzte Wahl des Rates oder des Samtgemeinderates erhalten haben. 3Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.

(6) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.