§ 150 SchulG - Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Die Träger von Ersatzschulen und der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhalten im Jahr 2023 nach Maßgabe des § 119 Abs. 1 bis 3 einen Zuschuss in Höhe von 40 Euro je Schülerin und je Schüler als Energiepreispauschale. Für die Berechnung des Zuschusses ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen mit der Pauschale nach Satz 1 zu multiplizieren. Im Übrigen finden für die Berechnung § 119 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und § 124 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.