§ 87 ZFdG - Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
- Amtliche Abkürzung
- ZFdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 602-4
(1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirektion unmittelbar unterstellt. Satz 1 gilt für die in § 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der Generalzolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt.
(2) Die in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie das Benehmen mit der jeweiligen Behördenleitung hergestellt haben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 2 und der Leitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet das Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 1 und der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.