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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 16 ThürNRG - Unterfangen einer Grenzwand

Bibliographie

Titel
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Amtliche Abkürzung
ThürNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Muss der Nachbar zur Errichtung seines Gebäudes seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese unterfangen, wenn keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist und das Unterfangen nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte.

(2) Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung und zum Schadensersatz gelten die §§ 6 und 19 entsprechend.