Versionsverlauf


  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 43 LJG - Aufgebote aufgrund besonderer Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171 BGB, des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578), sowie der §§ 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschließungsbeschlusses in der in § 42 bestimmten Art.

(2) Bei Aufgeboten aufgrund des § 1162 BGB oder des § 136 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478 Absatz 3 FamFG bezeichneten Beschlusses in der in § 42 bestimmten Art.

(3) Die Vorschriften des FamFG über das Aufgebotsverfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnachteilen durch besonderen Beschluss des Gerichts festgestellt werden muss.