Versionsverlauf


  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 42 LJG - Bekanntmachung des Aufgebots

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Art, so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 23 sowie in § 480 Absatz 1 und § 482 Absatz 1 FamFG vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des § 470 FamFG, durch einmalige Veröffentlichung in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B. Diese Veröffentlichung unterbleibt, soweit sie aufgrund der Vorschriften des § 470 FamFG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen muss. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt außerdem durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Veröffentlichung noch in anderen Blättern und zu mehreren Malen erfolgen oder dass die Veröffentlichung in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B, abgesehen von dem Falle des Satzes 2, durch Maßnahmen nach Satz 3 ersetzt wird.

(2) Unterbleibt die Bekanntmachung des Aufgebots im Bundesanzeiger, so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Veröffentlichung in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B. Diese Veröffentlichung tritt in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des § 475 FamFG an die Stelle der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.