§ 58 LPersVG - Ziele der Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- dev215-1
(1) Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass
- 1.
alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden,
- 2.
alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer sozialen Herkunft oder Stellung, ihrer Nationalität oder Staatsangehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt,
- 3.
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
- 4.
Anregungen von Beschäftigten nachgegangen wird und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird,
- 5.
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen oder einer Benachteiligung von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, entgegenwirken und
- 6.
die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt.
(2) Der Personalrat und die Dienststelle fördern insbesondere
- 1.
die Eingliederung und die berufliche Entwicklung von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, früheren Arbeitslosen, schwerbehinderten Menschen sowie älteren und sonstigen schutzbedürftigen Personen in die Dienststelle,
- 2.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten,
- 3.
die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter,
- 4.
im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange,
- 5.
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie insbesondere die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Beschäftigten, die wegen der Betreuung ihrer Kinder oder der Pflege von Angehörigen längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden waren,
- 6.
die Einhaltung des Datenschutzes für alle Beschäftigten,
- 7.
die frühzeitige Einbeziehung der Belange der Beschäftigten bei der Digitalisierung der Verwaltung,
- 8.
die Vielfalt in der Dienststelle, ein vorurteilsfreies und wertschätzendes Arbeitsumfeld sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung der dafür erforderlichen Kompetenzen.